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1.4 Pflichtteilsrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners
Die Testierfähigkeit des Verstorbenen wird zugunsten der Pflichtteilsberechtigten, die einen Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft erhalten müssen, durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Als Pflichtteil bezeichnet man jenen Mindestanteil am Erbe in Geld, den bestimmte Personen aus der Verlassenschaft des Verstorbenen bekommen müssen, auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden. Der Kreis jener Personen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wird nunmehr eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigt ist nach der neuen Bestimmung neben den Nachkommen nur mehr der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Verstorbenen. Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Verstorbenen zählen nun nicht mehr zum Kreis der abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen.