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1.11 Rangordnung der Aufteilungsgrundsätze
Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 EheG (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrages zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 EheG (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 EheG (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 EheG (Bewahrungsgrundsatz) genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren (Zusammenspiel der einzelnen Aufteilungsgrundsätze im Sinne eines beweglichen Systems ohne starre Rangordnung zB EF 93.953; 6 Ob 187/06b; 9 Ob 30/10t; 5 Ob 136/10a ua). Beurteilungsfaktoren für die Billigkeit zählt Abs 1 Satz 2 des § 83 EheG nur demonstrativ auf (7 Ob 47/99h).