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Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.13 Rechte

Obwohl § 81 Abs 2 EheG nur körperliche Sachen nennt, nimmt das Gesetz, wie etwa in der Anordnung des § 87 EheG, auch auf Rechte Bezug. Auch Rechte, wie etwa ein Fruchtgenussrecht können demnach als eheliches Gebrauchsvermögen oder auch als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen (OGH 5 Ob 516/81 SZ 54/79; OGH 6 Ob 563/89 EFSlg 60.331), wenn sie verwertbar sind.

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