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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.7 Regelungsinhalt – Eheliche Ersparnisse

Den Ehegatten bleibt es unbenommen, vorweg, also vor Entstehung des Aufteilungsanspruchs, zu vereinbaren, wie das derzeit vorhandene als eheliches Ersparnis zu wertende Vermögen im Fall der Eheauflösung aufzuteilen sein wird.

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