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Neu Dokument-ID: 827649

Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Sachen zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder der Berufsausübung dienende Sachen

Definition

Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Ausübung des Berufes eines Ehegatten dienen, sind von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen. Unter Sachen, welche dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, fallen vor allem Gegenstände, die ihrer Verwendung nach für die alleinige Ausübung der Freizeitgestaltung eines Ehegatten benötigt werden, wie etwa ein Reitpferd, ein Segelboot, eine Fotoausrüstung, ein Flugzeug, etc (Gitschthaler in Schwimann/Kodek § 82 EheG Rz 15 mwN).

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