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Dokument-ID: 827532
5.2.7 Sammlungen
Eine Briefmarkensammlung ist im Zweifel nicht als Wertanlage iSd § 81 Abs 3 EheG anzusehen. Nach Gitschthaler ist dies nicht richtig, da seiner Ansicht nach eine Briefmarkensammlung nach der Verkehrsauffassung dann als für eine Verwertung bestimmt anzusehen ist, wenn sie nicht nur Vermögenswert hat, sondern auch so angelegt ist, dass sie jederzeit verwertbar und somit veräußerlich ist (OGH 1 Ob 804/82 JBl 1983, 488; OGH 7 Ob 561/84 EFSlg 46.335; Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 131).