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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 Sanierungsplan

Dieses Verfahren wurde mit 01.07.2010 eingeführt und ersetzt den davor bestehenden „Zwangsausgleich“. In der Praxis wird dieses Verfahren allerdings von Privatpersonen kaum in Anspruch genommen. Die Mindestquote im Sanierungsplan beträgt 20 %, sowohl für natürliche als auch juristische Personen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von 2–5 Jahren in Anspruch nehmen. Zur Annahme des Sanierungsplanes ist es erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt (sog Kopfmehrheit) und, dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Invsolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt (sog Summenmehrheit).

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