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2 Schadenersatzansprüche der Ehegatten
Schadenersatzansprüche
Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarung von Ehegatten kann klagbare Erfüllungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche auslösen, letztere dann, wenn ein Ehegatte zufolge der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat, als seinem aufgrund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht. Ein Verwendungsanspruch gem § 1042 ABGB ist gerechtfertigt, wenn ein Partner an Haushaltsaufwendungen mehr geleistet hat, als seinem Beitrag während funktionierender Ehe entspricht. Dabei sind Aufwendungen eines Gatten aber nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Zuschnitt der Haushaltsführung während funktionierender Ehe entsprachen. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die während funktionierender Ehe beider Ehegatten zugute kamen, in der Krise aber lediglich einem von ihnen (RS0009460).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Aufteilungsverfahren hinsichtlich etwaiger Ansprüche betreffend das eheliche Gebrauchsvermögen Vorrang zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, Praxiskommentar³ Rz 36 zu § 830 ABGB; Stabentheiner in Rummel, Kommentar³ Rz 8 zu § 81 EheG, Rz 3 zu § 85 EheG). Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll sohin zuerst die Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden.