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Dokument-ID: 893054
1.4.2 Schenkungsanrechnung
Damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht um seinen Anspruch gebracht werden kann, werden auch alle unentgeltlichen Vermögenstransfers, die jemand vom Verstorbenen vor dessen Tod erhalten hat, zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden wie bisher unbefristet hinzu- und angerechnet, Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen hingegen nur, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Verstorbenen wirklich gemacht wurden.