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Dokument-ID: 1005600
9.5.1 Teilregelungen im Aufteilungsverfahren
Zum Zweck der quantitativen Gliederung des Verhandlungsstoffes kann auch im Aufteilungsverfahren ein Teilbeschluss ergehen. Die Erlassung eines Teilbeschlusses ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 36 Rz 13).