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2.4.1 Tod, Konkurs, Kündigung
Gem § 1262 ABGB wird die Gütergemeinschaft durch den Konkurs eines Ehegatten aufgelöst. Die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens erfolgt wie bei Tod eines Ehegatten. Die Wirkung der Konkurseröffnung richtet sich nach dem Umfang der Gemeinschaft (Deixler-Hübner, Der Ehevertrag² S 72). Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fällt das Gesamtgut auch dann in die Konkursmasse, wenn sich der Konkurs nur auf einen Ehegatten bezieht (EvBl 1969/225; SZ 47/86; Hopf/Kathrein², § 1262 ABGB Anm 1). Hingegen wird nur der Anteil des im Konkurs befindlichen Ehegatten bei der beschränkten Gütergemeinschaft Bestandteil der Masse. Für die Sonderschulden des insolventen Ehegatten kann der Anteil des anderen Ehegatten nicht in Beschlag genommen werden.