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Dokument-ID: 828021
1.5 Unternehmenserträgnisse
Definition und Widmung
Erträge eines Unternehmens
Gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen nicht der Aufteilung, die zu einem Unternehmen gehören. Auch Erträge eines Unternehmens sind sohin grundsätzlich als unternehmenszugehörig anzusehen und damit der Aufteilung entzogen (3 Ob 122/04v; 2 Ob 98/07m; 2 Ob 143/07d). Dazu gehören auch Mieteinnahmen des Unternehmens.
„Gewöhnliche“ Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gehören zur Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0122773).