© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
1.5.3 Ursprüngliche Haftung im Außenverhältnis
Die Anwendbarkeit des § 98 EheG, dass aus einem Mitschuldner oder Bürge ein Ausfallsbürge wird, ist nur bei Schulden möglich, für die im Außenverhältnis beide Ehegatten haften. Der Mechanismus des § 98 EheG setzt damit eine bereits bestehende (Mit‑)Verpflichtung beider Ehegatten gegenüber dem Gläubiger voraus; § 98 EheG „ordnet“ die Haftungsrollen im Außenverhältnis nur neu, schafft aber keine neue Haftung eines bislang nicht verpflichteten Ehegatten. Irrelevant ist, ob die Ehegatten solidarisch oder als Hauptschuldner und schlichter Bürge, Ausfallsbürge oder Bürge und Zahler haften. Die Begriffsbildung knüpft dabei an die wirtschaftliche Reichweite der Gläubigerrechte an: entscheidend ist, dass der Gläubiger nach der ursprünglichen Gestaltung (auch) auf den anderen Ehegatten greifen kann; nur dann ist eine Umstellung auf Hauptschuldner/Ausfallsbürge systemkonform. Auch wenn beide Ehegatten nach außen anteilig haften, kann § 98 EheG angewendet werden; der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Ehegatte wird dann Hauptschuldner der ganzen Schuld und der andere Ehegatte Ausfallsbürge hinsichtlich seines Schuldanteils (Gamerith, RdW 1987, 187; Stabentheiner in Rummel3 § 98 EheG Rz 5). Damit wird die Außenhaftung aus Sicht des Gläubigers nicht „verschlechtert“, sondern nur abgestuft: Der im Innenverhältnis belastete Ehegatte wird primär in Anspruch genommen, während die Haftung des anderen – dem Umfang nach – auf den Ausfall beschränkt wird. Haben die Ehegatten eine bisher gemeinsame Verbindlichkeit im Innenverhältnis anteilsmäßig, zB je zur Hälfte zur Zahlung übernommen, so hat das Gericht auf Antrag gem § 98 EheG auszusprechen, dass für jeden Anteil der im Innenverhältnis jeweils zahlungspflichtige Hauptschuldner und der andere Ehegatte Ausfallsbürge ist (OGH 8 Ob 604/90, OGH 8 Ob 604/90, OGH 5 Ob 183/03b [RS0057674], OGH 2 Ob 78/11a [RS0057672], OGH 2 Ob 168/14s [RS0008592]).