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1.10 Versorgungscharakter der Aufteilung
Dass die Aufteilungsvorschriften auch einen Versorgungscharakter hätten, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Das EheRÄG 1978 löste die zuvor in der 6. DVEheG enthaltenen Regelungen ab und brachte eine völlige Neuorientierung des – neben dem Ehegatten- und dem Geschiedenenunterhalt – für (vormalige) Ehegatten zweiten wirtschaftlich essenziellen Rechtsbereichs bei Auflösung ihrer Ehe. Während ursprünglich die künftige Versorgung der (vormaligen) Ehegatten im Vordergrund gestanden war, sollten nunmehr Beitrags- und Billigkeitsüberlegungen vermehrt Beachtung finden; nach der Rsp (6 Ob 22/98y) ist die künftige Versorgung heute überhaupt kein Thema der nachehelichen Aufteilung mehr (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 81 EheG Rz 1).
Ein allfälliger künftiger Versorgungsnotstand des an der Scheidung schuldlosen Ehegatten ist nach der Rechtsprechung im Teilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht in Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde (vgl 6 Ob 22/98y).