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8.5 Verzinsung
§ 94 Abs 2 EheG ordnet an, dass die Ausgleichszahlung auf längere Frist in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung, auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. Bei insbesondere langer Verfahrensdauer kann daher ab einem bestimmten Zeitpunkt auch die Verzinsung der Ausgleichszahlung verfügt, und damit ein höherer als der sich rechnerisch ergebende Ausgleichsbetrag zuerkannt werden. Diese Vorgangsweise stellt keinen unzulässigen Zuspruch von Verzögerungszinsen, sondern eine Erhöhung der Ausgleichszahlung im Wege einer geringfügigen Verzinsung dar, was jedenfalls dann billig erscheinen kann, wenn der Verpflichtete trotz langer Verfahrensdauer überhaupt keine Teilzahlungen leistet (6 Ob 164/06w).