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Susanna Perl-Lippitsch - Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.2 Vom anderen Ehegatten geschenkte Sachen

Geschenke zwischen den Ehegatten

Nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe fallen unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 82 EheG; EFSlg 38.862; NZ 1996, 65 ua). Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen (RS0113355). Geschenke zwischen den Ehegatten fallen sohin grundsätzlich in die Aufteilung (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 82 EheG Rz 6), außer es handelt sich um Sachen, auf die § 82 Abs 1 Z 2 EheG zutrifft (Gitschthaler in Schwimann/Kodek4 § 82 EheG Rz 7).

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