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2.3.1 Vorrang des Aufteilungsverfahrens
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens vor dem streitigen Verfahren für Streitigkeiten betreffend das aufzuteilende Vermögen der Ehegatten. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit in dem Verfahren außer Streitsachen nach den §§ 81 ff EheG geklärt werden. Damit soll hintangehalten werden, dass ein in einem streitigen Verfahren gewonnenes Ergebnis durch eine Rechtsgestaltung im Aufteilungsverfahren, welches als außerstreitiges Verfahren geführt wird, überholt werden würde.