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Dokument-ID: 827661
7.2.1 Zwischen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Bewertungsstichtag
Wertveränderungen
Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, so sind diese zu berücksichtigen. Es ist der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln (6 Ob 658/884 EF 48.910 [Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung Rz 1409]).