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Dokument-ID: 827546
5.2.12 Widerrechtlich erworbenes Vermögen
Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, es besteht tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung bzw muss die Rückzahlungsverpflichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen (OGH 24.6.2005, 1 Ob 88/05f; OGH 19.11.2014, 6 Ob 186/14t).