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8.4 Zahlungsanordnung
Pauschalzahlung
Die nicht streng rechnerisch zu ermittelnde Ausgleichszahlung ist unter den Gesichtspunkten der Billigkeit festzusetzen. Möglich sind sohin eine Pauschalzahlung oder auch andere Zahlungsmodalitäten (Raten). Die diesbezügliche Wahl ist unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, sowie auch wer schuld an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, zu ermitteln. Auch für die Festsetzung der Zahlungsmodalitäten sind Billigkeitserwägungen maßgebend; diese sind so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige Teil nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis gerät, aber auch, dass er eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss (5 Ob 589/81; 5 Ob 669/81).