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Dokument-ID: 1115199
9.19 Scheidungsvergleich
Für den Fall der Rechtskraft ihrer einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) schließen die Ehegatten …, geboren am … (in der Folge auch kurz „Ehefrau“ oder „Kindesmutter“ genannt), und …, geboren am … (in der Folge auch kurz „Ehemann“ oder „Kindesvater“ genannt), nachstehenden