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Clemens Gärner - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.7 Betreibungsmaßnahmen des Gläubigers

Gem § 98 Abs 2 EheG kann der Ausfallsbürge dann belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner (erfolglos)

  • Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
  • Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt wurde sowie
  • Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet wurden.

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