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1.2 Sonstige Schulden
Ebenso sind Schulden zu berücksichtigen, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, und deren Berücksichtigung nur recht und billig ist. Anders als die konnexen Schulden stehen diese in keinem inneren Zusammenhang zu dem Aufteilungsvermögen. Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen – zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist –, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen (OGH 27.04.2004, 10 Ob 15/04k). Maßgeblich ist damit nicht die dingliche „Hinterlegung“ durch einen noch vorhandenen Vermögenswert, sondern die Frage, ob die Verbindlichkeit typischerweise der gemeinsamen Lebensführung zugerechnet werden kann und ob ihre Berücksichtigung unter den konkreten Umständen (insb Zweck, Nutzen, Tragfähigkeit und allfällige einseitige Vorteilsziehung) dem Billigkeitsgebot entspricht (OGH 27.04.2004, 10 Ob 15/04k; RIS-Justiz RS0057765).
Bei Konsumkrediten ist der auffallend unterschiedliche Aufwand der Ehegatten für die persönlichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist demnach, wenn der Ehemann aufgrund seiner Berufstätigkeit kaum Aufwendungen für seine persönlichen Bedürfnisse hatte, während die Ehefrau kostspieligen Hobbys nachgegangen ist (Gitschthaler, Aufteilung2 Rz 284). Billigkeitsleitend ist insoweit, ob der andere Ehegatte den kreditfinanzierten Aufwand (mit-)getragen hat, ohne dass ihm ein adäquater Nutzen oder Ausgleich zugekommen ist; in solchen Konstellationen kann es dem Billigkeitsgebot entsprechen, die Schuld (zur Gänze oder überwiegend) dem verursachenden Ehegatten zuzuweisen.