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1.3 Nicht aufzuteilende Schulden
Für ein Unternehmen aufgenommene Schulden sind nicht abzugsfähig. Solche Verbindlichkeiten sind nicht als Passivposten der Aufteilungsmasse zu behandeln, weil § 81 EheG (konnexe Schulden) einen inneren Zusammenhang mit ehelichem Gebrauchsvermögen/ehelichen Ersparnissen voraussetzt und Unternehmensschulden typischerweise dem (nach § 82 EheG der Aufteilung entzogenen) Unternehmen zuzurechnen sind; sie können daher die aufzuteilenden Aktiven nicht „wertmäßig mindern“. Wenn ein Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen zum Vorteil gereicht, sind diese mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass dem zahlenden Ehepartner (welchem das Unternehmen nicht gehört) ein größerer Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist (1 Ob 11/17z). Die Berücksichtigung erfolgt damit nicht über einen rechnerischen Schuldenabzug, sondern über die Billigkeitskorrektur, um eine einseitige Vorteilsziehung aus ehelichen Mitteln zu verhindern (vgl auch RIS-Justiz RS0058268 [T10]).