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Clemens Gärner - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.2 Zusammenhang mit der Aufteilungsmasse

Der Anwendungsbereich des § 98 EheG erstreckt sich nur auf diejenigen Schulden, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen (RS0057688), also – gem § 81 Abs 1 zweiter Satz und § 83 Abs 1 EheG – auf solche, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen oder die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (OGH 4 Ob 610/89, OGH 8 Ob 22/09g [RS0057688], OGH 5 Ob 183/03b [RS0057638], OGH 5 Ob 183/03b [RS0057636], OGH 4 Ob 610/89 [RS0057766], OGH 4 Ob 610/89 [RS0057657], OGH 4 Ob 610/89 SZ 62/193 = JBl 1990, 593 = RdW 1990, 251RdW 1990, 251: OGH 5.12.1989, 4 Ob 610/89 RdW 1990, 251: OGH 4.10.1989, 3 Ob 519/89). Damit wird die Drittwirkungsanordnung des § 98 EheG bewusst auf jene Verbindlichkeiten beschränkt, die im System der nachehelichen Aufteilung überhaupt erfasst werden; Geschäftsschulden oder Deliktsschulden, die außerhalb der Aufteilung liegen, können daher nicht über § 98 EheG in das Modell „Hauptschuldner/Ausfallsbürge“ übergeführt werden (RIS-Justiz RS0057688; RIS-Justiz RS0057118).

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