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Clemens Gärner - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.5 Antragsfrist

Der Antrag nach § 98 EheG muss in der Frist des § 95 EheG (bzw während eines fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahrens) gestellt werden (5 Ob 63/05h; 5 Ob 183/03b ua). Die fristgerechte Antragstellung ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung für die Drittwirkung gegenüber dem Gläubiger; ohne (rechtzeitigen) Antrag bleibt es bei der ursprünglichen Außenhaftung, selbst wenn im Innenverhältnis eine Schuldtragung vereinbart oder nach § 92 EheG ausgesprochen wurde.

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