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Dokument-ID: 827779
2.5.1 Absonderungsrechte
Definition
Absonderungsansprüche sind Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners. Diese Gegenstände sind zwar Bestandteil der Insolvenzmasse, bilden aber eine Sondermasse, soweit Insolvenzgläubiger von der Befriedigung aus diesen Sachen ausgeschlossen sind. Erst ein nach der Befriedigung der Absonderungsgläubiger allfällig verbleibender Rest fließt der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse zu (§ 48 Abs 2 IO).