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Dokument-ID: 827789
2.6.3 Abschöpfungsverfahren
Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote, ebenso ist ihre Zustimmung nicht mehr erforderlich. Über die Zulässigkeit, Durchführung und Restschuldbefreiung entscheidet allein das Gericht.