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Dokument-ID: 1005450
1.7.2 Voraussetzung für die Qualifikation als Lebensgemeinschaft
Überleitend zur eigentlichen Thematik wird festgehalten, dass bei einer Ehe oder Lebensgemeinschaft (in weiterer Folge kurz „LG“) eine GesbR vorliegen kann, sofern ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird und jedem der beiden Lebensgefährten gewisse Mitwirkungsrechte zukommen. Zudem muss eine entsprechende Aufgabenteilung verifizierbar sein. Daraus ergibt sich, dass allein das Vorliegen einer Ehe oder LG für sich betrachtet noch keine GesbR begründet (vgl RIS-Justiz RS0021746).