© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1005556

Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.6 Zur jüngsten Rechtsprechung (vgl 5 Ob 174/09p; 1 Ob 181/13v und 8 Ob 49/19t)

Zu 5 Ob 174/09p

In der Entscheidung zu 5 Ob 174/09p ging es inhaltlich um eine von 1992 bis 2003 dauernde Lebensgemeinschaft. Der Klägerin oblag die Gartenarbeit wie auch die Haushaltsführung. Aufgrund eines in Aussicht gestellten Eheversprechens wurden im Zusammenhang mit einem Hausbau Arbeitsleistungen vorgenommen. Diesbezüglich stand fest, dass der Beklagte Alleineigentümer des Hauses geworden war und durch seine Tochter beerbt werden sollte. Im Jahre 2003 wurde die LG aufgelöst, wobei die Klägerin in weiterer Folge vom Beklagten eine finanzielle Entschädigung forderte, die der Beklagte nicht leisten wollte. Nichtsdestotrotz half die Klägerin – in Erwartung letztwillig bedacht zu werden – dem erkrankten Beklagten, seelisch, im Haushalt und bei der Gartenarbeit. Die Instanzen stellten fest, dass die Erwartungshaltung der Klägerin für den Beklagten nicht erkennbar gewesen ist.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Ehegüterrecht in unserem Shop! Zum Shop