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Dokument-ID: 1182081
8.7 Abgabe des Präparats
Die Abgabe eines Präparats und der erforderlichen Begleitmedikation kann nur in einer öffentlichen Apotheke erfolgen. Dazu hat die sterbewillige Person oder die in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person die Sterbeverfügung, in der die Dosierungsanordnung sowie die erforderliche Begleitmedikation festgehalten sind, dem Apotheker vorzuweisen.