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Dokument-ID: 1113921
3.6.4 Abgeltung
Wirkt ein Partner im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Partner, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen (§ 11 Abs 2 EPG).