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Neu Dokument-ID: 871150

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.12 Änderung und Einstellung der Unterhaltsvorschüsse

Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des § 7 Abs 1 UVG ein, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten anzuordnen; zugleich hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.

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