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Neu Dokument-ID: 1267579

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3 Aktivlegitimation

Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des § 19 Abs 2 Z 3 EPG auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

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