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Dokument-ID: 1172409
4.1 Allgemeines zur EV nach § 382c EO
Das Gericht hat
- einer Person (Gefährder), die
- einer anderen Person
- durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten (gefährdendes Verhalten)
- das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht,
- auf deren Antrag
- den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
- aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
- zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
- soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen (§ 382c EO).