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Neu Dokument-ID: 1172409

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Allgemeines zur EV nach § 382c EO

Das Gericht hat

  • einer Person (Gefährder), die
  • einer anderen Person
  • durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten (gefährdendes Verhalten)
  • das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht,
  • auf deren Antrag
    1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
    2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
    3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
  • soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen (§ 382c EO).

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