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Dokument-ID: 1071423
3.1 Allgemeines zur EV nach § 382b EO
Das Gericht hat einer Person, die
- einer anderen Person
- durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten
- das weitere Zusammenleben unzumutbar macht,
- auf deren Antrag
- das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
- die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
- wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient (§ 382b Abs 1 EO).