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Dokument-ID: 870728
2 Annahme an Kindesstatt (Adoption)
Die Annahme an Kindesstatt („Adoption“) ist seit dem KindNamRÄG 2013 in den §§ 191–203 ABGB geregelt. Das Adoptionsrechts-ÄnderungsG 2013 (AdRÄG 2013) hat durch Änderungen im ABGB und im EPG nunmehr auch die Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ermöglicht.