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Dokument-ID: 871089
6.7 Anspannungsgrundsatz
Auch bei Gewährung des Kindesunterhaltes gilt der Anspannungsgrundsatz, wonach ein Unterhaltspflichtiger auf die Erzielung eines überdurchschnittlichen Einkommens anzuspannen ist, das seinen Fähigkeiten und den Möglichkeiten des Arbeitsmarktes entspricht (SZ 63/74). Maßstab ist nach der Judikatur der pflichtbewusste, rechtschaffene Familienvater (EFSlg 99.544). Anspannung setzt stets Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (EFSlg 99.541).