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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Antragsberechtigte nach § 382g EO

Der sog „Anti-Stalking-Schutz“, die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihrer sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsansprüche wegen Eingriffs in die Privatsphäre zur Verfügung (7 Ob 138/16v).

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