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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.1 Aufhebung der „partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft“

§ 15 Abs 5 EPG setzt voraus, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Der Begriff der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft entspricht dem der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft iSd § 90 ABGB bzw § 55a EheG.

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