© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1113788
2.3.3 Aufhebung und Erlöschen des Erbvertrages
Einvernehmliche Aufhebung
Ein Erbvertrag kann nach § 1254 ABGB nicht einseitig widerrufen werden. Es steht den Vertragsparteien aber selbstverständlich frei, diesen – durch Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll – einvernehmlich aufzuheben.