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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

2.1.1 Auflösung einer Lebensgemeinschaft – GesbR-Regeln

  • Allgemeines: keine analoge Anwendung der §§ 81 ff EheG; die Abwicklung erfolgt entweder nach GesbR-Regeln oder nach bereicherungsrechtlichen Bestimmungen
  • Per 1. Jänner 2015 traten die Neuregelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Kraft (GesbR-RG BGBl I 2014/83).
  • Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie dazu keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie gem § 1175 ABGB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts iSd neuen 27. Hauptstücks des ABGB.
  • Wenn also in einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, dies kann etwa die Errichtung eines Wohnhauses sein, kann unter den nunmehr strengeren Voraussetzungen (siehe dazu die Entscheidung 1 Ob 183/13v) weiterhin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen.
  • Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts kann zwischen Lebensgefährten auch konkludent zustande kommen (5 Ob 588/82 EF 43.485), es ist allerdings gem § 863 ABGB ein strenger Maßstab anzulegen. Nach 6 Ob 135/99t EF 90.093 ist zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten erforderlich. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung (zB 8 Ob 61/06p) auch die Vereinbarung einer Organisation (Aufgabenteilung), in deren Rahmen jedem Partner bestimmte Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden (Gemeinschaftsorganisation). Die Rechtsprechung verlangt weiters, dass wichtige strategische Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.
  • Mindestmaß an Organisation: In der Entscheidung 1 Ob 183/13v wurde das Kriterium der erforderlichen Gemeinschaftsorganisation vom OGH präzisiert, aber auch strenger ausgelegt. Demgemäß ist eine bloß faktische Aufgabenteilung nicht ausreichend, die Aufgabenbereiche müssen klar begrenzt sein. Darüber hinaus müssen die Zuständigkeiten zwischen den Partnern klar zugeordnet werden, wobei eben die wichtigen strategischen Entscheidungen weiterhin gemeinsam getroffen werden müssen. Eine solche klare Aufgabenteilung liegt nach dem OGH dann nicht vor, wenn die Partner bloß faktisch jene Arbeiten übernehmen, die eher den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen. Der OGH verweist in der zitierten Entscheidung auch auf die bisherige Rechtsprechung, wonach bei einem gemeinschaftlichen Zweck nur dann ausgegangen werden kann, wenn nach der Parteienabsicht beide Partner jetzt oder später (Mit-)Eigentumsrechte an der Liegenschaft (Haus, Wohnung) erwerben sollen.
  • Teilung des Gesellschaftsvermögens: Wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst, kann von jedem Gesellschafter bzw Lebensgefährten die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens begehrt werden.
  • Bei der Teilungsklage wird das Klagebegehren auf Teilung gem § 841 ABGB gestützt. Teilung soll quotenmäßig im Verhältnis der Einlagen im Zeitpunkt der Einbringung erfolgen. Im Zweifel sind die von den Lebensgefährten eingebrachten Einlagen als gleich groß anzunehmen. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw eben der Lebensgefährte (6 Ob 135/99t) ist nach deren Auflösung in Ansehung einer zum Gesellschaftsvermögen gehörigen und der Gesellschaft nicht bloß zum Gebrauch überlassenen Liegenschaft auch dann zur Teilungsklage legitimiert, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist (RS0013281).
  • Teilung Gewinn/Verlust: ein allfälliger Verlust wird im selben Verhältnis geteilt wie ein allfälliger Gewinn, sofern nicht eine anderslautende Vereinbarung besteht. Sofern ein Lebensgefährte kein Kapital, sondern lediglich seine Arbeitsleistung eingebracht hat, verliert er lediglich seine eingebrachte Arbeitsleistung.
    • Keine automatische Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn die Lebensgemeinschaft auseinander geht. Auch Ex-Lebensgefährten können weiterhin einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
    • Auflösung der GesbR kann von jedem Lebensgefährten begehrt werden, in weiterer Folge ist das gesamte Gesellschaftsvermögen (Gewinn und Verlust) aufzuteilen.
  • Gründe, die zur Auflösung führen, sind im § 1208 ABGB angeführt:
    • Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft eingegangen wurde
    • Beschluss der Gesellschafter
    • Rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens
    • Kündigung oder gerichtliche Entscheidung
    • Den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt
  • Einlangen in das Gesellschaftsvermögen:
    • Einlage quoad dominium: bei den Einlagen handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter
    • Einlage quoad usum: die Einlagen wurden nur zum Gebrauch überlassen, die bisherigen Eigentumsverhältnisse sollen aufrechterhalten bleiben
    • Einlage quoad sortem: Der Eigentümer bleibt zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis wird die Einlage zwischen den Gesellschafter jedoch wie gemeinsames Eigentum behandelt.
  • Hinweis: Für den Fall, dass das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht wird, darf der formell Berechtigte den anderen nicht vor der Aufteilung des Vermögens von der Liegenschaft verweisen.
  • Judikaturbeispiele
    • Strengere Anforderungen der Lebensgemeinschaft als GesbR durch die Entscheidung 1 Ob 181/13v (EF-Z 2014/115). Gemeinsame Entscheidungen bei der Wahl des Baugrundstücks, der Planung des Hauses und dessen Innenausstattung können demnach durchaus Ausdruck einer funktionierenden Partnerschaft oder des Bedürfnisses nach einem harmonischen Zusammenleben sein, ohne damit einen über den typischen Rahmen einer Lebens- oder Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Die faktische Umsetzung des Plans, zur Wohnversorgung der Familie ein Haus zu errichten, durch finanzielle Beteiligung und Arbeitsleistungen der Lebensgefährten in einer nach Art und Umfang unterschiedlichen Weise ist nicht als Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich anzusehen, sondern trägt Fähigkeiten und Neigungen des jeweiligen Lebensgefährten Rechnung.
    • RS0033698: Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.
    • RS0021746: In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
    • Beisatz zu RS0021746: Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus. (T13); Beisatz: Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht.

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