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Dokument-ID: 1267538
7.2 Auflösungsgründe
§ 15 EPG übernimmt inhaltlich die in den §§ 49 ff EheG geregelten Scheidungsgründe und erklärt sie für die eingetragene Partnerschaft als maßgeblich. Diese Gründe werden ebenfalls als Auflösungsgründe bezeichnet, sind jedoch zentral in einer einzigen Norm zusammengefasst.