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Dokument-ID: 870978
6.2 Ausbildung des Kindes
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern (3 Ob 7/97v = EF 83.705).
Als Voraussetzung für das Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht in einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist (1 Ob 49/02s).