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Dokument-ID: 985882
4 Ausgleichszahlung
Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen (§ 94 EheG). Das Gericht kann dabei eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen tunlichst gegen Sicherstellung anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.