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Neu Dokument-ID: 1267549

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Ausschluss der Auflösung

Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn

  • der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der Partnerschaftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
  • im Fall des § 14 Abs 1 Z 4 EPG das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

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