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Dokument-ID: 895659
6.5.3 Außerhäusliche Betreuung
Als dritte Gruppe des Sonderbedarfs kann noch die außerhäusliche Betreuung genannt werden. Diese zählt allerdings nur dann zum Sonderbedarf, wenn die Betreuung im Kindesinteresse stattfindet (EFSlg 96.104) und nicht etwa lediglich der Entlastung des betreuenden Elternteils dient.