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Dokument-ID: 1198060
1.3 Beginn und Ende
Der Beginn einer Lebensgemeinschaft ist rechtlich ebenso wie deren Ende nicht formalisiert, was exakte Feststellungsmöglichkeiten erschwert. Die Lebensgefährten müssen aber so gemeinsam leben, wie Ehegatten unter gleichen Verhältnissen leben würden (OGH 2 Ob 47/24m; 6 Ob 34/23b; 3 Ob 31/14a). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Selbsteinschätzung der Beteiligten (2 Ob 242/23m).