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Neu Dokument-ID: 1102303

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Begriff „häusliche Gemeinschaft“

Die Scheidung nach § 55 EheG erfordert eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in einem zeitlichen Ausmaß von zumindest drei Jahren.

Unter häuslicher Gemeinschaft idS ist zu verstehen:

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