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3.6.3 Begriff
Als Mitwirkung im Erwerb gilt (auch jede unterstützende) Beteiligung an der Erwerbstätigkeit des anderen Partners, sodass grundsätzlich auch eine (bloß) mittelbare Unterstützung ausreicht, etwa indem der unterstützende Ehegatte für das Unternehmen tätig wird, an dem der andere Partner mehrheitlich beteiligt ist. (1 Ob 224/07h – hier hatte der Antragsteller Leistungen für ein in Form einer Personengesellschaft geführtes Familienunternehmen erbracht und sich die günstige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft eben gerade auf jene Gewinne ausgewirkt, die von den Gesellschaftern – als Abgeltung ihres Arbeits- und Kapitaleinsatzes – entnommen werden konnten. Daher lag eine auf den Erwerb der Gesellschafter abzielende Tätigkeit vor, bei der der Antragsteller auch die Antragsgegnerin unterstützt hat.)